Beglaubigung von Schriftstücken für die Verwendung in der Republik Usbekistan
Ab dem 15.04.2012 ist für Schriftstücke, die von tschechischen, schweizerischen und schwedischen Behörden ausgefertigt werden, keine Beglaubigung mehr durch eine konsularische Vertretung der Republik Usbekistan erforderlich.
Von deutschen Behörden ausgefertigte Schriftstücke werden von den Behörden und von juristischen Personen der Republik Usbekistan nur nach vorheriger Beglaubigung durch eine konsularische Vertretung bearbeitet.
Gemäß Konsularstatut der Republik Usbekistan sind für konsularische Beglaubigungen die konsularischen Vertretungen der Republik Usbekistan im Ausland zuständig.
Die einzureichenden Schriftstücke sind in deutlicher und klarer Schrift auszufertigen und in die russische Sprache zu übersetzen (beeidigter oder ermächtigter Übersetzer). Stempel und Unterschriften sollten möglichst deutlich erkennbar sein. Sämtliche Schriftstücke sind zusammen mit einer Kopie einzureichen.
Die Schriftstücke sind vor ihrer Einreichung – je nach Art des Schriftstückes –von folgenden Dienststellen und Behörden in Deutschland beglaubigen zu lassen:
I. von einem Notar und vom Präsidenten des zuständigen Landgerichts
oder
II. von der Industrie- und Handelskammer (IHK)
(nur bei Schriftstücken mit Geschäftscharakter)
Schriftstücke, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nicht durch die konsularische Vertretung beglaubigt.
Beim Versand Schriftstücke zur konsularischen Beglaubigung auf dem Postweg ist ein ausreichend frankierter Rückumschlag beizufügen.
Für die konsularische Beglaubigung wird pro Schriftstücke eine
Gebühr von 120,- Euro erhoben.